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ÖBA 8, August 2020, Seite 595

Die Verbraucherkredit-RL steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die eine Methode zur Berechnung der zinsunabhängigen Kreditkosten vorsieht, vorausgesetzt, die Regelung führt keine zusätzlichen Informationspflichten ein; eine Vertragsklausel, die die zinsunabhängigen Kreditkosten unter Beachtung der Höchstgrenze einer solchen nationalen Regelung festlegt, ist Gegenstand der Klauselkontrolle nach der Klausel-RL

Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Verbraucherkreditverträge – Richtlinie 2008/48/EG – Art 3 Buchst g, Art 10 Abs 2 und Art 22 Abs 1 – Grad der Harmonisierung – Begriff ‚zinsunabhängige Kreditkosten‘ – Richtlinie 93/13/EWG – Art 1 Abs 2 – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Obergrenze der zinsunabhängigen Gesamtkosten des Kredits – Vertragsklauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften beruhen – Ausschluss

1.

Art 3 Buchst g, Art 10 Abs 2 und Art 22 Abs 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die eine Methode zur Berechnung des Höchstbetrags der zinsunabhängigen Kreditkosten vorsieht, die dem Verbraucher auferlegt werden können, vorausgesetzt, diese Regelung führt im Hinblick auf diese Kosten keine weiteren Informationspflichten ein, die zu den in Art 10 Abs 2 der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen hinzuträten.

2.

Art 1 Abs 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine...

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