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SWK 12, 20. April 2000, Seite 31

Neue Möglichkeit für den Zugang zum Gewerbe

Die Auswirkungen auf die Praxis

Günther Feuchtinger

Die österreichische Gewerbeordnung (GewO) ist wieder in Bewegung, diesmal durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes. Der VfGH eröffnete in der Entscheidung vom dem österreichischen Gewerbeanmelder eine neue Möglichkeit des Zuganges zum Gewerbe. Keinesfalls ist aber dadurch – wie in einigen Medien voreilig propagiert – das System der österreichischen Gewerbeordnung gefallen. Bereits im SWK-Heft 7 vom wurde von Cortolezis und Asamer die neue Entscheidung des VfGH besprochen. Welche Auswirkungen das Erkenntnis für die Praxis hat, wird im Folgenden dargestellt.

Ausgangssituation

Die GewO sieht ein System vor, das folgende Arten von Gewerben kennt: 1. Anmeldungsgewerbe, die nach erfolgter Anmeldung bei der Gewerbebehörde ausgeübt werden können, und 2. bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe, die erst nach erfolgter Bewilligung betrieben werden können. Die Anmeldungsgewerbe bestehen wieder aus den freien Gewerben, den Handwerken und den nicht bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerben. Nur bei den freien Gewerben ist keine besondere Qualifikation erforderlich. Es genügen die allgemeinen Voraussetzungen für den Gewerbeantritt. Bei allen anderen Gewerben muss der Jungu...

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