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ÖBA 8, August 2020, Seite 589

Anwendbarkeit von § 25c KSchG zwischen unterhaltspflichtigem Elternteil und nicht volljährigem Kind

§ 25c KschG

Ein unterhaltspflichtiger Elternteil rechnet typischerweise damit, die für sein einkommensloses und bei ihm wohnendes volljähriges Kind aufgewendeten Ausbildungskosten letztlich materiell selbst tragen zu müssen, und ist daher kein Interzedent iS von § 25c KSchG.

S. 590Aus der Begründung:

Die Kl betreibt eine Maturaschule. Die damals 20-jährige einkommenslose Erstbekl schloss mit der Kl am einen Schulvertrag zur Vorbereitung auf die AHS-Matura gegen Bezahlung eines Jahresschulgeldes von € 3.960, zahlbar in Raten, zzgl einer Bearbeitungsgebühr. Die Zweitbekl, die Mutter der Erstbekl, unterfertigte den Schulvertrag auf der zweiten Seite, wo unter der fettgedruckten Überschrift „Gesetzlicher Vertreter – Zahlungsverpflichteter – Bürge“ Angaben zu Namen, Geburtsdatum und -ort, Kontaktdaten und Adresse auszufüllen waren und direkt oberhalb des Unterschriftsfeldes folgender Passus vorgedruckt war:

„Ich verpflichte mich, für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung aufzukommen. Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich die umseitigen Geschäftsbedingungen gelesen und verstanden habe, sowie die Richtigkeit der von mir angegebenen Daten.

Die Kl begehrte (auch) ...

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