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ÖBA 8, August 2020, Seite 587

Zur internationalen Zuständigkeit bei Einlagenrückgewähr

Art 7 EuGVVO; Art 3 EuInsVO; § 83 GmbHG

Rückforderungsansprüche aufgrund von Verstößen gegen Kapitalerhaltungsvorschriften sind als „vertragliche Ansprüche“ iSv Art 7 Nr 1 EuGVVO 2012 zu qualifizieren. Demgegenüber sind die Bestimmungen der EuInsVO auf derartige Ansprüche nicht anwendbar. Ausländische Gesellschafter können daher am Sitz der Gesellschaft geklagt werden. Aufgrund des Verbots der Einlagenrückgewähr fehlt dem Geschäftsführer die Vertretungsbefugnis für entgegenstehende Gerichtsstandsvereinbarungen.

Aus der Begründung:

Über das Vermögen der R GmbH & Co KG (im Folgenden Schuldnerin), wurde mit Beschluss des LG Innsbruck das Insolvenzverfahren eröffnet und Mag. P zum IV bestellt. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat die Schuldnerin auf Basis eines Franchisevertrags mit der B GmbH in Tirol vier Lokale betrieben. Einziger Komplementär der Schuldnerin war die R GmbH.

Die beklP hat ihren Sitz in DE. Einziger Komplementär der beklP ist die S GmbH, deren geschäftsführender Alleingesellschafter A ist. Die beklP hat gemeinsam mit Dr. M (durch die diesem zuzurechnende M KG) und M H mit Abtretungsverträgen vom sämtliche Kommanditanteile der Schuldn...

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