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SWK 31, 1. November 2000, Seite 744

Unberechtigter Steuerausweis

Nicht in jedem Fall wird bei gesondertem Ausweis eines Steuerbetrages der Steuerbetrag gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 geschuldet

Gerhard Gaedke

§ 11 Abs. 14 UStG 1994 lautet: „Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, schuldet diesen Betrag." Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage des unberechtigten Steuerausweises im Erkenntnis 99/14/0062 vom Stellung genommen und ausgeführt, dass „die Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG zur Voraussetzung hat, dass eine solche Rechnung erstellt wird, die formal die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 UStG erfüllt. Der Zweck der Regelung des § 11 Abs. 14 UStG liegt darin, einem unberechtigten Vorsteuerabzug – eine Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug – vorzubeugen."

Nach § 11 Abs. 1 UStG muss eine Rechnung unter anderem die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung sowie den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt, enthalten. Enthält eine Urkunde nicht die im § 11 UStG geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im Sinne des § 11 UStG anzusehen und es fehlt somit eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Im Falle der Vorschreibung eines Steuerbetrages gemäß § 11 Abs. 14 UStG wäre daher zu prüfen, ob die Rechnung den formalen Voraussetzungen...

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