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SWK 31, 1. November 2000, Seite 731

Kommunalsteuer und Dienstgeberbeitrag für GmbH-Geschäftsführer

VwGH hat die Regelung beim VfGH als verfassungswidrig angefochten

(N. Z.) – Mit zwei Beschlüssen vom , A 14/2000 und A 15/2000, hat der VwGH gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG mehrere gesetzliche Bestimmungen beim VfGH angefochten. Die vom VwGH als verfassungsrechtlich bedenklich angesehenen Bestimmungen sind:


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Hauptantrag:
in den §§ 2 und 5 KommStG der Hinweis auf § 22 Z 2 EStG 1988
Eventualantrag:
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sowie
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. b, § 47 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988.



Anlassfälle In den beiden Beschwerdefällen (2000/13/0048 und 0074), die der VwGH dem VfGH vorgelegt hat, waren die Beschwerdeführer Gesellschaften m.b.H. mit jeweils zu 100% beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern. Im einen Fall wurde der GmbH für den Alleingesellschafter KommSt, im anderen DB vorgeschrieben.

Bisherige Auslegung des VwGH

Der VwGH hat § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 bisher in historischer und systematischer Interpretation ausgelegt und dieser Bestimmung etwa folgenden Inhalt beigemessen: Eine auf Grund der Beteiligung des Geschäftsführers fehlende Weisungsunterworfenheit sei fiktiv hinzuzudenken. Sodann sei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines steuerlichen Dienstverhältnisses gegeben seie...

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