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SWK 25, 1. September 2000, Seite 640

BMF verneint die Werbeabgabepflicht für Werbeleistungen im Internet

Bannerwerbung, Web-TV, Web-Radio und Co im Lichte des Werbeabgabegesetzes 2000

Heinz Harb

Seit ist das Werbeabgabegesetz 2000 (Art. X BGBl. I Nr. 29/2000) in Kraft. Wie zu erwarten, haben sich zwischenzeitlich zahlreiche Einzelfragen aus der Praxis ergeben.Die werbeabgabenrechtliche Beurteilung von Werbeleistungen im Internet wurde bisher nicht gesondert behandelt. In einer Einzelerledigung vom nimmt das BMF dazu Stellung und verneint die Werbeabgabepflicht für Werbeleistungen im Internet.

1. Werbeleistungen im Internet

Die rasche Entwicklung der Internet-Economy wird als ein wesentlicher Erfolgsfaktor der wirtschaftlichen Entwicklung Europas, insbesondere im Wettbewerb mit den USA, angesehen. Jegliche zusätzliche steuerliche Belastung dieses Sektors ist kritisch zu beurteilen. Teile der beträchtlichen Aufbaukosten werden durch die Erbringung von Werbeleistungen finanziert.

Beispiele für solche Internet-Werbeleistungen sind:

• Bannerwerbung – Aufscheinen von werblichen Mitteilungen, werblich gestalteten interaktiven Flächen etc. auf einem Website.

• Die Duldung eines Link auf einem Website eines Dritten. Häufig wird damit auch wechselseitige Werbewirkung erzielt. Steht die Werbewirkung im Vordergrund, wäre grundsätzlich werbeabgabepflichtige „Tauschwerbung" anzunehmen.

• Schalten von Wort- und Bildanzeigen (Fließtext und Raumanzeigen) auf einem Website. Das Internet wird parallel zum herkömmlichen Inseratenmarkt in Druckwerken sehr intensiv zur – auch entgeltlichen – Schaltung von Anzeigen, beispielsweise für Immobilien, Personalinseraten, Firmenpräsentationen genutzt.

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