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SWK 15, 20. Mai 2000, Seite 412

Aus der Arbeit der BMF-Fachabteilungen

Rechtsansichten des Finanzministeriums zu steuerlichen Tagesfragen

Vorliegen einer typischen oder atypischen stillen Beteiligung

Das BMF bestätigt die Auffassung, dass nach Lehre und Rechtsprechung eine Beteiligung am Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter nach § 335 HGB einkommensteuerrechtlich dann als atypische stille Beteiligung und damit als Mitunternehmerbeteiligung gilt, wenn der stille Gesellschafter sowohl an den stillen Reserven als auch am Firmenwert des Handelsgewerbes beteiligt ist (z. B. ) und das Handelsgewerbe steuerlich einen Betrieb im Rahmen des betrieblichen Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG 1988 darstellt. Beschränkt sich die Beteiligung desS. 413 stillen Gesellschafters gesellschaftsvertraglich auf die stillen Reserven des Vermögens oder bestimmter Vermögensteile, ist eine typische stille Beteiligung gegeben. (

Zusammenschluss nach Art. IV UmgrStG durch Vermögensübertragung des 100%igen Kommanditisten auf die GmbH & Co KG

1. Die Übertragung von Vermögensteilen jeglicher Art (nicht nur Vermögen i. S. d. § 23 Abs. 2 UmgrStG) durch den 100%igen Kommanditisten einer GmbH & Co KG auf diese auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage stellt dem Grunde nach einen Anwen...

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