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SWK 29, 10. Oktober 2000, Seite 708

Zeitliche Wirkung des EuGH-Urteils zur Getränkesteuer

Erhebungsrecht der Gemeinden für nach dem 9. 3. 2000 fällig gewordene Getränkesteuer?

Ernst Marschner

Mit Urteil vom zu Rs. C-437/97 hat der Europäische Gerichtshof die Erhebung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für mit der Verbrauchsteuerrichtlinie 92/12/EWG des Rates vom als unvereinbar erklärt. Mit BGBl. I Nr. 29/2000 wurde das Finanzausgleichsgesetz 1997 geändert, wobei mit die Gemeinden lediglich eine Getränkesteuer auf Speiseeis und auf alkoholfreie Getränke, nicht jedoch auf alkoholische Getränke erheben können. Aus dem Spruch des EuGH sowie aus den Änderungen im Finanzausgleichsgesetz 1997 schließt Prof. Hollik in SWK-Heft 23/24/2000, Seite S 617, dass den Gemeinden weiterhin ein Erhebungsrecht für die Getränkesteuer zusteht, die zwischen dem und dem auf alkoholische Getränke entstanden ist. Dieser Beitrag soll zeigen, dass diese Rechtsansicht mit dem in Widerspruch steht.

1. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Im Spruchpunkt 2, 2. Satz des Urteils vom , C-437/97, hat der EuGH ausgesprochen, dass Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 92/12/EWG der Beibehaltung einer auf alkoholische Getränke erhobenen Steuer wie derjenigen entgegensteht, um die es im Ausgangsverfahren geht. Im Spruchpunkt 3 erkannte der EuGH, dass sic...

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