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SWK 29, 10. Oktober 2000, Seite S 707

Praxisfragen zum Umgründungs-(steuer-)recht

Aktuelle Umgründungsprobleme in Frage und Antwort

Walter Schwarzinger und Werner Wiesner

Zur Umgründungsfähigkeit

UmS 9/29/00: Kann sich jemand am Handelsgewerbe einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft atypisch still beteiligen?

Antwort: Nach den Grundsätzen des Handelsrechtes ja, da die Eigenschaft der Tätigkeit der Kapitalgesellschaft nicht beachtlich ist. Steuerlich ist ein Zusammenschluss i. S. d. Art. IV UmgrStG nur dann gegeben, wenn wenigstens einer der Zusammenschlusspartner begünstigtes Vermögen (d. i. nach § 23 Abs. 2 UmgrStG ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) auf die neu gegründete oder bestehende Personengesellschaft überträgt. Geht die Tätigkeit der vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen nicht über die Vermögensverwaltung hinaus, kommt weder Art. IV UmgrStG noch § 20 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 bzw. § 24 Abs. 7 EStG 1988 zur Anwendung. Da eine stille Mitunternehmerschaft, wie auch der VwGH jüngst in seinem noch zur GewSt ergangenen E , 96/15/0062, bestätigt hat, nicht zustande kommt, ist die Substanzbeteiligung am Vermögen der Kapitalgesellschaft steuerlich als typisch stille Beteiligung zu werten.

Zum Verlustvortragsübergang

UmS 10/29/00: Geht der vortragsfähige Verlust anlässlich einer Umgründung (Einbringung, Spaltung, Verschmelzung, verschmelzenden Umwandlung) auf eine ...

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