Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Praxisfragen zum Umgründungs-(steuer-)recht
Aktuelle Umgründungsprobleme in Frage und Antwort
Zur Umgründungsfähigkeit
UmS 9/29/00: Kann sich jemand am Handelsgewerbe einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft atypisch still beteiligen?
Antwort: Nach den Grundsätzen des Handelsrechtes ja, da die Eigenschaft der Tätigkeit der Kapitalgesellschaft nicht beachtlich ist. Steuerlich ist ein Zusammenschluss i. S. d. Art. IV UmgrStG nur dann gegeben, wenn wenigstens einer der Zusammenschlusspartner begünstigtes Vermögen (d. i. nach § 23 Abs. 2 UmgrStG ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) auf die neu gegründete oder bestehende Personengesellschaft überträgt. Geht die Tätigkeit der vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen nicht über die Vermögensverwaltung hinaus, kommt weder Art. IV UmgrStG noch § 20 Abs. 1 Z 3 KStG 1988 bzw. § 24 Abs. 7 EStG 1988 zur Anwendung. Da eine stille Mitunternehmerschaft, wie auch der VwGH jüngst in seinem noch zur GewSt ergangenen E , 96/15/0062, bestätigt hat, nicht zustande kommt, ist die Substanzbeteiligung am Vermögen der Kapitalgesellschaft steuerlich als typisch stille Beteiligung zu werten.