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SWK 19, 1. Juli 2000, Seite 500

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

Heinz Harb

§ 2. (1) Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994, das der Übernehmer des Auftrages dem Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die Werbeabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage ist.

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Werbeabgabe sind folgende Teilschritte zu beachten:

Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994

Die Bemessungsgrundlage für die Werbeabgabe ist das Entgelt im Sinne des § 4 UStG. Entgelt ist alles (Geld-, Naturalleistung, Gegengeschäfte), was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten (Solleinnahme).

Zum Entgelt gehört auch,

• was der Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung freiwillig aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten,

• was ein anderer als der Empfänger dem Unternehmer für die Lieferung oder sonstige Leistung gewährt.

Nicht zum Entgelt gehören die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt oder verausgabt (durchlaufende Posten).

Beim Tausch, bei tauschähnlichen Umsätzen und bei Hingabe an Zahlungs Statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (Tauschgrundsatz). Ein Tausch wird bei der...

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