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SWK 19, 1. Juli 2000, Seite T 109

Getränkesteuer: Klage und Rechtsbehelf geklärt

Rückzahlungsanträge sind ausreichend

(N.Z.) Nach dem Urteil des EuGH zur Getränkesteuer (, Rs. C-437/97) kann sich für die Vergangenheit nur derjenige auf die EU-Widrigkeit der österreichischen Getränkesteuerregelungen berufen, der vor Erlass des Urteils „Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt" hat. In der nach dem Urteil entstandenen Diskussion um die Getränkesteuer war umstritten, was unter Klage und Rechtsbehelf zu verstehen sei. So wurde beispielsweise von manchen Gemeinden die Auffassung vertreten, nur eine vor dem eingebrachte VwGH- oder VfGH-Beschwerde gelte als „Klage oder entsprechender Rechtsbehelf". Der VwGH hat die Frage nun im Erkenntnis vom , 2000/16/0296, entschieden. In diesem Beschwerdefall ging es um eine Beschwerdeführerin, die in der Zeit von März bis Juni 1999 in Graz Anträge auf bescheidmäßige Festsetzung und Rückzahlung der entrichteten Getränkesteuer (für Jänner bis Juni 1999) gestellt hatte. Aufgrund dieses Antrages setzte die Abgabenbehörde erster Instanz die Getränkesteuer mit ca. 3 Mio. S fest und wies den Rückzahlungsantrag ab. Die dagegen erhobene Berufung wies die Berufungskommission der LH Graz ab. Die Beschwerdeführerin brachte am

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