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Die Ausschüttungssperren für Bilanzierungshilfen
Die Frage der Berechnung des ausschüttungsfähigen Gewinns
Durch das EU-GesRÄG sowie das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz (Euro-JuBeG) wurden zwei weitere Ausschüttungssperren normiert bzw. der Wortlaut des § 226 Abs. 2 HGB geringfügig geändert. Betrachtet man alle nun bestehenden Vorschriften zu Ausschüttungssperren, interessiert deren Interpretation, systematisches Zusammenspiel sowie die Frage der Berechnung des ausschüttungsfähigen Gewinns.
1. Gesetzliche Grundlagen nach EU-GesRÄG
Die ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften des Handelsrechts sowie das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz (Euro-JuBeG) sehen für einzelne „Bilanzierungshilfen" Ausschüttungssperren vor. Beim Ansatz eines Abgrenzungspostens gemäß § 198 Abs. 10 HGB wie auch einer Aktivierung von Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes dürfen gemäß § 226 Abs. 2 HGB Kapitalgesellschaften Gewinne nur ausschütten, soweit die danach verbleibenden, jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem ausgewiesenen Betrag mindestens entsprechen. Eine inhaltlich gleichlautende Bestimmung wurde in Art. I § 7 Abs. 2 Euro-JuBeG für aktivierte Aufwendungen für die Währungsumstellung auf Euro vorgesehen. Personengesel...