Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Streitfälle zur Einsicht in Verfahrensakten und Archive der Baubehörde
Die bei Baubehörden aufliegenden Akten eines laufenden Verfahrens oder ihre Archive zu Gebäuden sind vielfach für unterschiedliche Personengruppen von Interesse zur Einsicht und Anfertigung von Kopien. Der folgende Beitrag befasst sich mit Streitfällen der Praxis um das Können und Müssen der Behörde zur Gewährung von Akteneinsicht.
1. Zum Grundsatz
Gemäß § 17 AVG können Parteien, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Dieses Recht kann im Rahmen einer Vollmacht(skette) auch auf andere Personen übertragen werden. Darüber hinaus regelt etwa die Wr BauO in § 134 Abs 3, dass das Recht auf Akteneinsicht Nachbarn bereits ab Einreichung des Bauvorhabens bei der Behörde zusteht.
Das von § 17 AVG eingeräumte subjektive Recht auf Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens soll den Parteien die Möglichkeit geben, sich durch unmittelbaren Einblick in die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens selbst eine Meinung zu bilden und dadurch genaue Kenntnis vom Gang des Verfahre...