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SWK 12, 15. April 1999, Seite S 274

Abzugsverbot von Schmiergeldzahlungen und Bestechungsgeldern

Mag. Thomas Jost

Abzugsverbot von Schmiergeldzahlungen und Bestechungsgeldern

Welche Geld- und Sachzuwendungen sind mit gerichtlicher Strafe bedroht?

VON MAG. THOMAS JOST

Durch das Abgabenänderungsgesetz 1998) wurde der § 20 EStG 1988 angepaßt. Seit unterliegen alle Geld-und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht sind, auch im Zusammenhang mit Ausfuhrumsätzen, dem Abzugsverbot. Derartige Zahlungen können nicht als Betriebsausgabe, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Hier greifen auch die Änderungen im Strafgesetzbuch durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1998) ein, wodurch die relevanten Bestimmungen erweitert wurden.) Die steuerliche Regelung ist eindeutig. Für den Praktiker stellt sich vielmehr die Frage, welche Geld-und Sachzuwendungen mit gerichtlicher Strafe bedroht sind. Weiters ist die Verpflichtung zur Nennung des Empfängers gemäß § 162 BAO zu beachten. Diese Bestimmung ist unabhängig von § 20 EStG 1988 und kann ebenso die Abzugsfähigkeit von Ausgaben verhindern. Die Praxis hat gezeigt, daß oft unklar ist, wann der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung verwirklicht wird. Der Artikel wird die relevanten strafrechtlichen Bestimmungen,...

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