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Begriff der Erwerbsunfähigkeit
(A. B.) - Das GSVG verwendete - entsprechend seinem Zweck der sozialen Absicherung in verschiedenen, insbesondere durch das Lebensalter des Versicherten geprägten Lebensabschnitten - schon vor Inkrafttreten des StruktAnpG 1996 einen mehrstufigen Erwerbsunfähigkeitsbegriff. Für den Bereich des Steuerrechts muß der Begriff der Erwerbsunfähigkeit dagegen, schon zur Vermeidung einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der Abgabepflichtigen je nach ihrem Alter, einheitlich verstanden werden. Aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmung des § 37 Abs. 5 EStG i. d. F. des StruktAnpG 1996 und des § 24 Abs. 6 EStG kann in diesem Sinn eine Person nur dann als erwerbsunfähig verstanden werden, wenn sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben kann und deshalb den Betrieb veräußert (Erkenntnis des ; Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes).