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Risikotragung bei nach Angaben des Unternehmers hergestellten Vorarbeiten
bauaktuell 2019/3
1. Nicht als Anweisung im Sinne des § 1168a Satz 3 ABGB ist es anzusehen, wenn der Besteller eine vom Unternehmer angebotene Art der Werkerstellung oder eine von mehreren angebotenen Ausführungsvarianten akzeptiert und diesen anweist, das Werk in der angebotenen Weise herzustellen.
2. Falls der vom Besteller beigestellte Stoff von diesem nach den Vorgaben des Unternehmers hergestellt oder aufbereitet wurde, übernimmt der Unternehmer auch das Risiko, dass der angestrebte Erfolg aufgrund hafter oder unzureichender Vorgaben nicht eintritt, und hat dafür gewährleistungsrechtlich einzustehen, ohne dass sich die Frage nach einer Warnpflichtverletzung stellt.
Der Beklagte ist Eigentümer eines Wohnhauses aus der Jahrhundertwendezeit, das mit einem Personenaufzug im bisherigen Lichthof ausgestattet werden sollte. Der Beklagte zog zur Unterstützung bei der Umsetzung des Bauvorhabens einen Architekten heran, der eine Baumeisterkonzession besaß. Nachdem sich in den Vorgesprächen mit der Klägerin ergeben hatte, dass ein Standardlift wegen der geringen Dimension des Lichthofs nicht in Betracht kommt, bot sie ein teureres, „flexibles“ Produkt an, das ein Konkurrenzu...