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Aus der Arbeit der BMF-Fachabteilungen
• Spekulationsgeschäfte und Veräußerung von Beteiligungen
In den Fällen der §§ 30 und 31 EStG 1988 ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung bei Ermittlung des Unterschiedsbetrages zwischen Anschaffungskosten und Veräußerungserlös von den Anschaffungskosten auszugehen, die beim letzten der Veräußerung vorangehenden entgeltlichen Erwerb angefallen sind. Im Falle des unentgeltlichen Erwerbes sind also die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgeblich. (
S. S 308• Beteiligung einer Privatstiftung an einer irischen Kapitalgesellschaft
Die Körperschaftsteuerbefreiung einer Privatstiftung hinsichtlich ihrer Dividendeneinkünfte aus der Beteiligung an ausländischen Kapitalgesellschaften basiert auf § 13 Abs. 2 Z 3 KStG 1988. Da diese Gesetzesstelle ausschließlich auf Beteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 1 leg. cit. abstellt und Privatstiftungen, die unter § 13 fallen, nicht zu den in § 10 Abs. 2 leg. cit. genannten Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 des KStG 1988 zählen, kommt eine Anwendung der Mißbrauchsklausel des § 10 Abs. 3 leg. cit. nicht in Betracht. Dies ändert aber nichts daran, daß der entsprechende Sachverhalt nach den allgemeinen steuerlichen Mißbrauchsregelungen zu untersuchen sein wird. (