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Gehört das EDV-System in jedem Fall zum festen Bestandteil der Buchführung?
Die Pflicht zur Bereitstellung von Wiedergaben auf Datenträgern hat keine Auswirkungen auf die bisher übliche Buchführungsorganisation
Die mit dem Abgabenänderungsgesetz 1998 bewirkten Änderungen der § 131 Abs. 3 und § 132 Abs. 3 BAO - sie betreffen die Verpflichtung des Abgabepflichtigen zur Bereitstellung von Buchführungsdaten auf Datenträgern für Prüfzwecke der Abgabenbehörden - waren bereits mehrfach Gegenstand von Abhandlungen in der SWK.Für eine Vielzahl von Abgabepflichtigen, die EDV-Standardanwendungen im Rechnungswesen mit den üblichen Journal- und Kontenlisten in Rahmen der Buchführung nutzen, stellt sich die in Diskussionen immer wieder artikulierte Grundsatzfrage, inwieweit die Datenträger und damit die für die Zwecke der Buchführung genutzten EDV-Systeme zur Buchführung gehören oder nicht.
I. Ausgangssituation
Es sei daran erinnert, daß dem Kaufmann bzw. dem Abgabepflichtigen seit mehr als 25 Jahren mit dem sog. „Datenträgergesetz" aus 1973 (übereinstimmende Änderung von § 38 und § 47 HGB - mit dem RLG 1990 abgelöst durch § 189 Abs. 2 und 3 sowie § 216 HGB - und §§ 131 und 132 BAO) das Recht eingeräumt ist, für die kaufmännische Buchführung bzw. für die Führung von Aufzeichnungen und anderen für die Abgabenerhebung bedeutsamen Unterlagen Datenträger zu verwenden. An dieses Recht sind einzelne Bedingungen geknüpft:
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