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SWK 21, 15. Juli 1999, Seite T 231

WinIDEA ante portas

Der Einsatz von Prüfsoftware

Durch das Abgabenänderungsgesetz 1998 wurden den §§ 131 Abs. 3 und 132 Abs. 3 BAO jeweils ein kleiner Satz angefügt, der bei den Unternehmen vermutlich noch für so manche Überraschung sorgen wird. Inhalt des Satzes ist, daß ein Abgabepflichtiger, welcher aufgrund seiner EDV-Buchführung dauerhafte Wiedergaben (gemeint sind damit insbesondere Ausdrucke) herstellt, davon der Finanzbehörde Druckdateien oder Exportfiles auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen hat, und das nicht ohne guten Grund, wie im folgenden zu zeigen sein wird.

Die novellierten verfahrensrechtlichen Bestimmungen gelten ausgerechnet seit : Dem 13. haftet nicht selten der Makel von Pech und Unglück an, und wie es der Zufall haben will, ist das Abgabenänderungsgesetz 1998 am im Bundesgesetzblatt verlautbart worden, sodaß die gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Verpflichtung zur Bereitstellung von Wiedergaben auf Datenträgern eben mit in Kraft getreten sind. Hinter der Modifikation der Bundesabgabenordnung steckt freilich ein tieferer Sinn, ermöglicht sie doch den Einsatz von spezieller Prüfsoftware im Rahmen von abgabenbehördlichen Betriebsprüfungen. Jetzt liegt die Absicht offen: Die Gesetzesänderung dient einzig und allein dazu, den Prüf...

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