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ÖBA 4, April 2017, Seite 268

Zum Verbot des ultra alterum tantum

§§ 1000, 1335, 1480 ABGB; § 110 IO

Eine titulierte Insolvenzforderung kann im Prüfungsprozess nicht wegen angeblicher materieller Unrichtigkeit bekämpft werden.

Das Verbot des ultra alterum tantum gilt für gesetzliche wie vertragliche Zinsen und für Kapitals- wie Verzugszinsen gleichermaßen.

Selbst wenn man die Anwendung des § 1335 ABGB auch auf Zinsen aus einem bereits mit Urteil zugesprochenen Kapital befürworten würde, käme eine Begrenzung der Zinsenhöhe nur in Betracht, wenn der Zinsenlauf nicht vor Erreichen des im Exekutionstitel genannten Kapitalbetrags durch zielführende Exekutionsschritte perpetuiert wird.

Aus den Entscheidungsgründen:

Mit VU vom wurde der Kl gegenüber der Rechtsvorgängerin der beklP verpflichtet, binnen 14 Tagen ATS 136.176 samt 11,50% Zinsen und 1% Kreditprovision und 8% Überziehungsprovision, vierteljährlich kapitalisiert beginnend ab , zu zahlen und die Prozesskosten von ATS 11.969,60 zu ersetzen.

Über das Vermögen des Kl wurde am das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. In diesem Insolvenzverfahren meldete die beklP mit Eingabe vom € 9.896,30 an Kapital, € 444.159,12 an vierteljährlich kapitalisierten Zinsen vom

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