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Zur Ermittlung des positiven Verkehrswertes bei Umgründungen
Praxisbeispiel und Darstellung in der Bilanz
Verschiedene Artikel des Umgründungssteuergesetzes (III, IV und V) verlangen zu ihrer Anwendung das Vorliegen eines positiven Verkehrswertes. Der vorliegende Beitrag versucht eine Anleitung zu geben, wie dem gesetzlichen Erfordernis der Ermittlung des positiven Verkehrswertes, der im Zweifelsfalle zu ermitteln ist, entsprochen werden kann, und bezieht sich grundsätzlich auf Einbringungen gemäß Artikel III UmgrStG. Darüber hinaus ist in der steuerberatenden Praxis die Ermittlung der 75-%-Grenze zur Errechnung der Höhe der unbaren Entnahmen gemäß § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG sehr wichtig.
Grundsätzlich kann jedem Einbringenden geraten werden, ein Verkehrswertgutachten erstellen zu lassen, um eine unbare Entnahme (Verrechnungsverbindlichkeit) und eine Kapitalrücklage in die Einbringungsbilanz einzustellen. Nachfolgende Zahlungen an den einbringenden Unternehmer/Mitgesellschafter an Stelle einer Dividenden-Ausschüttung sind insoweit von einer Kapitalertragsteuer befreit. Die unterlassene oder nicht gehörige Ermittlung des positiven Verkehrswertes und Nichteinstellung einer Verrechnungsverbindlichkeit könnte in der Folge zu einem Haftungsfall für den Wirtschaftstreuhänder werden, wenn sich der Einbringende auf eine ansonsten nicht anfallende Kapit...