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SWK 30, 20. Oktober 1998, Seite 666

Ist Entrichtung der Abgabe bei Fälligkeit ein Fehler?

Untersuchung dieser Frage anhand von drei auf die BAO abstellenden Beispielen

Hon.-Prof. Dr. Wolf-Dieter Arnold

Der vorliegende Beitrag sucht keineswegs die Gegenposition zu einer Abgabenentrichtung nach Fälligkeit, die ja bekanntlich (wie jede Nichtentrichtung bei Fälligkeit) die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlags nach Maßgabe der §§ 217 ff. BAO bewirkt. Er will auch nicht aufzeigen, daß Abgabenentrichtung vor Fälligkeit einen auf jeden Fall unnötigen Zinsenverlust mit sich bringt und/oder die Rechtsgrundlage dafür suchen, daß der Abgabengläubiger ungeachtet § 1413 ABGB verpflichtet ist, den Abgabenbetrag, wenngleich nach Entstehen des Abgaben- (und des Abgabenzahlungs-)anspruches, so doch vor dessen Fälligkeit (und entgegen § 1415 ABGB auch in Form von Teilzahlungen) anzunehmen. Er soll auch nicht die Begründung dafür erforschen, warum (oder gar die sachliche Rechtfertigung, daß) die Befreiungsbestimmung des § 33 TP 21 Abs. 2 Z 1 GebG nicht für alle Zessionen zur Sicherung öffentlicher Abgaben gilt, sondern nur zur Sicherung solcher, die „rückständig" sind. Der vorliegende Beitrag knüpft vielmehr mit seinen Überlegungen gedanklich an eine VfGH-Judikatur an, wonach „freiwillig Erbrachtes", auch wenn die Freiwilligkeit Ausfluß eines nachdrücklichen behördlichen Verlangens mit Sanktionsdrohungen war, in bestimmten...

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