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Gebäude: Bewertung
•Ein durch den Abbruch eines vorhandenen Gebäudes eingeleiteter Vorgang der Neuerrichtung eines Gebäudes ist kein Anlaß für eine Artfortschreibung, auch wenn zum Bewertungsstichtag auf dem Grundstück nur mehr unbenützbare Gebäudeteile vorhanden sind. - (§ 21 Abs. 1 Z 2 Bewertungsgesetz), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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