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Verjährung nach Ergehen von vorläufigen Bescheiden
Wird eine Abgabe gemäß § 200 Abs. 1 BAO festgesetzt und erwächst ein derartiger Bescheid in Rechtskraft, ist für die Frage, wann die Verjährung nach § 208 Abs. 1 lit. d BAO beginnt, von der Ungewißheit im Sinne des § 200 Abs. 1 BAO zur Zeit der Bescheiderlassung auszugehen. Dies hat zur Folge, daß die Verjährung nach § 208 Abs. 1 lit. d BAO keinesfalls vor der Erlassung des vorläufigen Abgabenbescheides beginnen kann (Erkenntnis des , betreffend die endgültige Festsetzung von Einkommensteuer 1987 bis 1989. Der Beschwerdeführer hatte dagegen eingewendet, das Nichtvorliegen einer Einkunftsquelle sei bereits im Jahr 1985 festgestanden).
Anmerkung: Die Entscheidung steht in einem Spannungsverhältnis zu der - damit wohl endgültig überholten - Judikatur des VwGH, wonach § 208 Abs. 1 lit. d BAO dann nicht anwendbar sei, wenn ein vorläufiger Bescheid erlassen wurde, obwohl keine Ungewißheit i. S. d. § 200 Abs. 1 BAO vorgelegen ist (Erk. v. , 83/15/0085). Der Gerichtshof geht offenbar von einer entsprechenden Rechtskraftwirkung des vorläufigen Bescheides als solchem aus, die gemäß § 200 Abs. 2 BAO zu einer sofortigen endgültigen Festsetzung bzw. Endgültigerklärung berechtigt und verpflichtet. Schon in seinem Erkenntnis vom , 86/16/0083, hatte er die Erlassung von endgültigen Bescheiden auch...