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bau aktuell 4, Juli 2015, Seite 148

Unverhältnismäßigkeit der Mängelbehebung

bauaktuell 2015/7

§ 932 ABGB

1. Die Unverhältnismäßigkeit der Verbesserung ist dann zu bejahen, wenn der mit der Verbesserung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu der Bedeutung des Mangels für den Übernehmer steht.

2. Die Höhe der Behebungskosten allein ist nicht ausschlaggebend.

3. Die Fälligkeit des Werklohns kann nur so lange hinausgeschoben werden, als ein Verbesserungsanspruch besteht.

Der beklagte Unternehmer hielt den gesetzlichen Bauwich von 24 cm nicht ein. Der Werksbesteller forderte Behebung und behielt den Werklohn ein.

Aus der Begründung:

1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel wurden geprüft, sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Unter Verbesserung eines mangelhaften Werks ist die nachträgliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands zu verstehen (7 Ob 211/09v mwN).

S. 1493. Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer nach § 932 Abs 4 ABGB das Recht auf Preisminderung. Die Unverhältnismäßigkeit ist dann zu bejahen, wenn der mit der Verbesserung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu der Bedeutung des Mangels für den Übernehmer steht, wobei insbesondere die für den Übernehmer durch ...

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