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Zum Zeitpunkt der Zustellung nach § 257 Abs 2 IO
https://doi.org/10.47782/oeba202202013401
§§ 123, 211, 257 IO; § 7 ZustG
Rechtsmittelfristen beginnen nach § 257 Abs 2 IO unabhängig von der individuellen Zustellung stets mit der öffentlichen Bekanntmachung.
Aus der Begründung:
Mit Beschluss vom leitete das ErstG nach Nichtannahme des Zahlungsplans im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Schuldners das Abschöpfungsverfahren ein.
Über Antrag einer Gläubigerin stellte das ErstG mit Beschluss vom das Abschöpfungsverfahren vorzeitig ein. Dieser Beschluss wurde dem bestellten Treuhänder, dem Vertreter des Schuldners und dem Vertreter der Gläubigerin jeweils am sowie den beiden weiteren Gläubigern individuell zugestellt. Eine Veröffentlichung in der Insolvenzdatei unterblieb zunächst und wurde erst am vorgenommen.
Am brachte der Schuldner einen Rekurs gegen den Beschluss auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens ein.
Das RekG wies den Rekurs als verspätet zurück. […]
Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
1. Nach § 257 Abs 2 IO (früher: § 174 Abs 2 KO) treten, wenn neben der öffentlichen Bekanntmachung eine besondere Zustellung vorgeschrieben ist, die Folgen der Zustellung ...