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Führung von Büchern und Aufzeichnungen im Ausland
Die Rechtsmeinung des Finanzministeriums zur Auslegung des § 131 Abs. 1 BAO
(BMF) - Aufgrund zahlreicher Anfragen zur Auslegung der Bestimmungen des § 131 Abs. 1 BAO, welche die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Führung von Büchern und Aufzeichnungen im Ausland regeln, wird nachstehend die Rechtsmeinung des Bundesministeriums für Finanzen dazu bekanntgegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte oder Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.
1. Persönlicher und sachlicher Anwendungskreis
1.1 Persönlicher Kreis der Buchführungs-(Aufzeichnungs-)pflichtigen, auf welche die Bestimmungen über die Buchführung im Ausland angewendet werden können:
• Grundsätzlich alle inländischen Abgabepflichtigen, die aufgrund der BAO (§§ 124 bis 126) zur Führung von Büchern und/oder Aufzeichnungen verpflichtet sind, wie z. B. österreichische Unternehmen in einem internationalen Konzern mit zentraler Konzernbuchhaltung, aber auch rein österreichische Unternehmen, welche ein ausländisches Rechenzentrum in Anspruch nehmen wollen.
• Betriebsstätten ausländischer Unternehmen in Österreich für die Führung ihrer inländischen Bücher und Aufzeichnungen.
1.2 Sachlich
Alle Bücher und Aufzeichnungen im Sinne der §§ 124 bis 126 BAO, die im Anschluß an Grundaufzeichnungen im Inland geführt...