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SWK 8, 10. März 1998, Seite 256

EuGH-Urteil zur KU I: Ein Mißverständnis

Urteil hat mit der vorgelegten Primärfrage wenig zu tun

Univ.-Doz. Dr. Nikolaus Zorn

Der EuGH hat mit Vorabentscheidungs-Urteil vom , C-318/96, in der Rechtssache SPAR gegen FLD für Salzburg entschieden, daß die 6. MWSt-Richtlinie der Erhebung der KU I nicht entgegenstehe. Das Urteil hat aber mit der vorgelegten Primärfrage wenig zu tun.

Der VwGH hatte gegen die KU 1 das Bedenken, daß sie das Recht auf Vorsteuerabzug einschränke (gleicher Ansicht Rief, RdW 1996, 29). Mit einem Gesetz (UStG 1994) wird zwar der Vorsteuerabzug gewährt, mit einem anderen Gesetz wird er aber wieder zu einem kleinen Teil zurückgenommen. In gleicher Weise könnte ein Mitgliedstaat etwa, wenn er den Vorsteuerabzug für bestimmte Arten von Gegenständen einschränken möchte, folgendermaßen vorgehen: Er gewährt (z. B. für die Errichtung von Betriebsgebäuden) den Vorsteuerabzug im Umsatzsteuergesetz. In einem zweiten Gesetz legt er lediglich fest, daß 50% dieser Vorsteuern (für solche Betriebsgebäude) als Abgabe an die Standortgemeinde zu entrichten sind. Dieses zweite Gesetz normiert mit Sicherheit keine umsatzsteuerähnliche Abgabe i. S. d. Art. 33 der 6. MWSt-RL, beeinträchtigt aber wohl das Funktionieren des Mehrwertsteuersystems, zumal eine derartige „Einschränkung" des Vorsteuerabzuges, wäre sie im Umsatzsteuergesetz se...

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