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SWI 5, Mai 1998, Seite 241

EuGH: KU 1 verstößt nicht gegen die 6. MWSt-RL

Peter Haunold, Michael Tumpel und Christian Widhalm

In seinem Urteil vom Rs. C-318/96 SPAR Österreichische Warenhandels AG hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob die in Österreich erhobene Kammerumlage 1 (KU 1) mit den Bestimmungen der 6. MWSt-RL vereinbar ist oder nicht. Die KU 1 ist eine der Umlagen zur Finanzierung der Kammern der gewerblichen Wirtschaft und deren Bundeskammer. Sie wird von den Kammermitgliedern (alle physischen und juristischen Personen sowie OHG, KG und EEG, die selbständig Unternehmen des Gewerbes, der Industrie, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs und des Fremdenverkehrs betreiben und deren Umsatz 2 Millionen öS übersteigt) erhoben. Die Bemessungsgrundlage der KU 1 sind die Beträge, die aufgrund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen aufgrund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet werden, sowie die Beträge, die aufgrund der Einfuhr von Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitglieds oder aufgrund des innergemeinschaftlichen Erwerbs für das Unternehmen des Kammermitglieds vom Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet werden...

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