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Sicherstellung des Unternehmers
bauaktuell 2017/10
1. Die Höhe der Sicherstellung nach § 1170b ABGB ist zweifach begrenzt. Einerseits mit der Höhe des noch ganz oder teilweise ausstehenden Entgelts, andererseits ist eine absolute Höchstgrenze von 20 % (bei kurzfristig innerhalb von drei Monaten zu erfüllenden Verträgen von 40 %) vorgesehen.
2. Maßgebend ist stets (sowohl für die prozentuelle Berechnung als auch für die Beschränkung durch das noch ausstehende Entgelt) das vereinbarte Gesamtentgelt, nicht bloß der noch ausstehende Teil desselben. Eine automatische aliquote Verringerung der Sicherstellung bei Eingang von Teilzahlungen ist nach dem Willen des Gesetzgebers nicht geboten.
3. Die vom Werkunternehmer gemäß § 1170b Abs 2 ABGB erklärte Auflösung des Vertrages beseitigt den Erfüllungsanspruch des Bestellers, sodass sich dieser auf eine Pflicht zur mängelfreien Herstellung des Werks durch den Unternehmer nicht mehr berufen kann.
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der sie als Bauträgerin vier Appartementvillen errichtete. Zur Durchführung dieses Bauprojekts erteilte sie der Beklagten einen Generalunternehmerauftrag, mit einer Pauschalauftragssumme von 9.057.499,75 € zuzüglich 20 % Umsatzsteuer.
Die Klägerin begehrte...