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SWK 26, 10. September 1998, Seite S 565

Investmentfonds und beschränkte Körperschaftsteuerpflicht

Investmentfonds und beschränkte Körperschaftsteuerpflicht

Das Bundesministerium für Finanzen vertritt die Ansicht, daß § 21 Abs. 2 KStG nur den Typus der Veranlagung umschreibt und somit eine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 21 Abs. 3 KStG für Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 KStG hinsichtlich ausländischer thesaurierender Investmentfonds besteht. Diese Rechtslage hat durch die Investmentfondsgesetznovelle 1998 keine Änderung erfahren. (

Für Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und 3 KStG (inländische Körperschaften) erstreckt sich gemäß § 21 Abs. 2 KStG die beschränkte Steuerpflicht auf Kapitaleinkünfte aus Forderungswertpapieren, soweit Kapitalertragsteuer einzubehalten ist. In Schilling vor dem begebene Forderungswertpapiere sowie Fremdwährungswertpapiere, die vor dem begeben wurden, unterliegen gemäß § 93 Abs. 3 Z 1 und 2 EStG grundsätzlich nicht diesem Kapitalertragsteuerabzug. Ebenso ist die Ausschüttung von vor dem begebenen Forderungswertpapieren internationaler Finanzinstitutionen gemäß § 94 Z 7 EStG von der Kapitalertragsteuer befreit. Für die genannten Kapitalanlagen besteht daher auch keine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht i. S. d. § 21 Abs. 2 KStG.

Veranlagt ein ausländischer thesaurierender Investmentfonds in solche Papi...

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