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Nochmals: Zur Rechnungslegungspflicht des Masseverwalters
Bindung hinsichtlich des Rechnungswesens an abgabenrechtliche Bestimmungen
Der Kurzbeitrag von Riel in SWK-Heft 10/1997, Seite W 21 ff., zeigt, daß die Frage der Rechnungslegungspflicht des Masseverwalters offensichtlich noch immer nicht eindeutig geklärt ist. Und dies in Zeiten, wo ein Insolvenzverfahren auf das andere folgt. Auch die Praxis zeigt, daß österreichweit von Seiten der Masseverwalter unterschiedlich vorgegangen wird. Riel kommt zum Ergebnis, daß kraft der die handelsrechtliche Rechnungslegung verdrängenden spezifisch konkursrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften den Masseverwalter keine allgemeine Verpflichtung zur Einreichung des Jahresabschlusses gemäß § 277 Abs. 1 HGB trifft.
Dieser Aussage ist grundsätzlich zuzustimmen. In der Tat ist der Masseverwalter nicht verpflichtet, einen handelsrechtlichen Abschluß beim Firmenbuchgericht einzureichen. Denn das Konkursverfahren als gesetzmäßiges Liquidationsverfahren tritt an die Stelle der in den einschlägigen handelsrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen jeweils vorgesehenen Abwicklungsverfahren. Und anstelle der handelsrechtlichen Rechnungslegungsbestimmungen gelten daher ausschließlich die Rechnungslegungsvorschriften des Konkursrechtes (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung).
Dies führt ...