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ÖBA 4, April 2018, Seite 292

Alternativveranlagung: Feststellungen bedeutungslos?

§§ 1293, 1295, 1323 ABGB; § 273 ZPO

Wenn konkrete Angaben des Anlegers und Feststellungen zur alternativen Veranlagung schwer möglich sind, ist festzustellen, für welche „Anlageart“ er sich bei ordnungsgemäßer Beratung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entschieden hätte. Maßgebend für den Schadenersatzanspruch in Geld ist dann die typische Entwicklung solcher Anlagen, wobei Ausreißer unbeachtlich wären; ggf ist auf § 273 ZPO zurückzugreifen.

Aus der Begründung:

Der Kl verfügte 2003 aus einem Wohnungsverkauf über einen Geldbetrag von rd € 500.000, den er veranlagen wollte. Er wandte sich an die bekl Bank, deren Mitarbeiter gegenüber er erklärte, einen gewissen Ertrag, aber auch eine gewisse Sicherheit haben zu wollen. Er war nicht bereit, das Totalverlustrisiko für sein gesamtes Investment zu übernehmen, sondern nur für kleine Teile seiner Veranlagung. Dieser Umstand wurde aber zwischen dem Kl und dem Mitarbeiter der Bekl nicht konkret besprochen. Regelmäßig kam der Kl mit konkreten Vorstellungen und Wünschen zu bestimmten Veranlagungen zum Mitarbeiter der Bekl. Der Vorschlag zum nun verfahrensgegenständlichen Investment kam allerdings vom Mitarbeiter der Bekl. Der Kl investierte sc...

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