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SWK 10, 1. April 1997, Seite 277

Entgelt von dritter Seite am Beispiel der Beförderung von Kindergartenkindern

Eine Kritik an

Univ.-Doz. Dr. Markus Achatz

Gemeinden organisieren in vielen Fällen den Transport von Kindergartenkindern. Dies geschieht häufig in der Weise, daß Gemeinden mit Transportunternehmen Verträge über die Beförderung abschließen, wobei Fahrtstrecke, Sammelstellen und die Anzahl der zu befördernden Kinder einvernehmlich mit dem Transportunternehmen festgelegt werden. Zu den von den Transportunternehmen verrechneten Transportkosten erhält die Gemeinde regelmäßig Landeszuschüsse, die sich an der Höhe der Transportkosten orientieren.

Umsatzsteuerlich stellen sich für diesen Sachverhalt zwei Rechtsfragen: Zum ersten interessiert, ob die Gemeinde berechtigt ist, aus der Rechnung des Transportunternehmens einen Vorsteuerabzug geltend zu machen. Zum zweiten stellt sich die Frage, ob der Landeszuschuß zu den Beförderungskosten als Entgelt von dritter Seite der Umsatzsteuer unterliegt.

I. Das Erkenntnis des

In diesem Erkenntnis hat der VwGH die Vorsteuerabzugsberechtigung einer Gemeinde mit eigenem Kindergarten aus der Rechnung des Transportunternehmers bejaht: Die Abgabenbehörde hatte den Vorsteuerabzug versagt, weil die Transportleistung nicht als Nebenleistung zur Kinderbetreuungsleistung der Gemeinde q...

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