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bau aktuell 2, März 2018, Seite 66

Wer darf sich als „Baumeister“ bezeichnen?

Eine Überblicksdarstellung der seit 1. 1. 2018 geltenden Rechtslage

Christoph Wiesinger

Österreich gilt gemeinhin als Land, in dem Titel von Bedeutung sind, wiewohl die meisten Österreicher subjektiv der Ansicht sind, zur Minderheit, die das anders sieht, zu gehören. Doch gerade eine Berufsbezeichnung sollte dem Konsumenten einen Hinweis darauf geben, welche Tätigkeit der Vertragspartner tatsächlich erbringen darf. Die Neuregelung der Bestimmungen in der GewO 1994 hat im Übrigen auch eine praktische Bedeutung, und zwar nicht nur für das Gewerberecht selbst, sondern als Vorfrage auch im Wettbewerbsrecht.

1. Der Schutz des Begriffs „Meister“ im Allgemeinen

Die GewO 1994 unterscheidet innerhalb der reglementierten Gewerbe zwischen Handwerken und sonstigen reglementierten Gewerben, wobei die Prüfung bei Handwerken als „Meisterprüfung“, bei den sonstigen reglementierten Gewerben als „Befähigungsprüfung“ bezeichnet wird.

„Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, sich mit Bezug auf das die Meisterprüfung betreffende Handwerk als ‚Meister‘ bzw. ‚Meisterin‘ zu bezeichnen“ (§ 21 Abs 3 GewO 1994). „Unternehmen dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte ‚Meister‘, ‚Meisterbetrieb‘ oder sonstige auf die Meisterprüfung hinweisende Begriffe verwend...

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