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bau aktuell 6, November 2017, Seite 254

Die Haftung des Prüfingenieurs – keine Grundlage für Amtshaftung

Gerald Fuchs

In der Ausgabe 4/2017 haben sich Heinrich Lackner und Mátyás Imre mit Fragen zur Haftung des Bauführers bzw Prüfingenieurs nach den einschlägigen Bauvorschriften der Länder befasst. Daran anknüpfend befasst sich dieser Betrag nun mit Erwägungen, ob hinsichtlich des Prüfingenieurs im Sinne der Wr BauO Grundlagen für eine Amtshaftung bestehen.

1. Zu Stellung bzw Aufgaben des Prüfingenieurs und den Verantwortlichkeiten im Sinne der Wr BauO

Die Wr BauO trifft in den Bestimmungen der §§ 125, 127 und 128 nähere Regelungen zu den Aufgaben und Verantwortlichkeiten der im Rahmen einer Bauausführung und der Fertigstellung des Bauvorhabens agierenden Personengruppen, so insbesondere hinsichtlich eines gegebenenfalls zu bestellenden Prüfingenieurs im Sinne des § 127 Abs 3 Wr BauO.

Demnach hat der Bauwerber gemäß § 127 Abs 3 Wr BauO bei den nach § 60 Abs 1 lit a, b und c Wr BauO bewilligungspflichtigen Bauführungen sowie bei nach § 62 Abs 1 Z 4 Wr BauO anzeigepflichtigen Bauführungen, bei denen eine statische Vorbemessung erforderlich ist (§ 62 Abs 2 Wr BauO), grundsätzlich einen Ziviltechniker oder einen gerichtlich beeideten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet als Prüfingenieur zu b...

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