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Keine Amtshaftung für die Tätigkeit des Prüfingenieurs
Klarstellung durch
Im Jahr 2017 habe ich mich in einem Beitrag mit Erwägungen befasst, ob hinsichtlich des Prüfingenieurs im Sinne der Wr BauO Grundlagen für eine Amtshaftung bestehen. Der OGH hat nunmehr erstmalig in seiner Entscheidung vom , 1 Ob 10/20g, ausgesprochen, dass der Prüfingenieur kein Organ im Sinne des § 1 Abs 1 AHG ist. Im folgenden Beitrag sollen die begründenden Überlegungen des OGH dargestellt werden.
1. Zugrunde liegender Sachverhalt
Eine Klägerin erwarb im Jahr 2012 eine Eigentumswohnung in Wien. Aufgrund eines Feuchtigkeitseintritts soll sodann im Jahr 2016 hervorgekommen sein, dass es anlässlich des Dachgeschoßausbaus (in den Jahren 2008 und 2009) zu einem Baumangel gekommen sei. Wegen der den Bauplänen nicht entsprechenden und nicht ausreichend tragfähigen Deckenkonstruktion sei die Erdbebensicherheit des Hauses nicht gewährleistet. Mit Amtshaftungsklage begehrt die Klägerin die Feststellung der Haftung der Stadt Wien (für den ihr durch die mangelhafte Deckenkonstruktion zukünftig entstehenden Schaden). Der damals eingesetzte Prüfingenieur hätte diese Mängel erkennen müssen. Er wäre nach der Wr BauO verpflichtet gewesen, sie unverzüglich zu melden.
Fraglich ist sodann, ob der Pr...