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SWK 3, 20. Jänner 1997, Seite S 56

Realteilung einer real überschuldeten OGH

(BMF) - Nach § 24 Abs. 7 EStG 1988 ist ein Veräußerungsgewinn nicht zu ermitteln, soweit das UmgrStG eine Buchwertfortführung vorsieht. Fällt die gesellschaftsvertragliche Übertragung von (Teil-)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen nicht unter Art. V, sind die stillen Reserven einschließlich eines Firmenwertes aufzudecken und zu versteuern (Veräußerungsgewinn).

Eine Realteilung i. S. d. Art. V UmgrStG setzt u. a. eine Mitunternehmerschaft mit positivem Betriebsvermögen voraus. Kommt bis zum Abschluß des Teilungsvertrages ein positiver Verkehrswert nicht zustande, ist nach der bestehenden gesetzlichen Regelung eine Buchwertteilung nicht möglich; die Folge ist die Ermittlung eines Veräußerungsgewinnes. (

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