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bau aktuell 2, März 2017, Seite 83

Verbindung eines Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche – Immissionsbelastung durch Stellplätze

§ 52 AVG; § 3 Abs 1 und § 26 Abs 3 lit a Tir BauO; § 38 Abs 2 Tir ROG; § 42 Abs 2 Z 1 VwGG

1. Den Nachbarn kommt hinsichtlich der Frage, ob der Bauplatz gemäß § 3 Abs 1 Tir BauO über eine rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche verfügt, kein Mitspracherecht zu; dies auch dann nicht, wenn die in Aussicht genommene Zufahrt über ein Grundstück verläuft, das in ihrem Eigentum steht. Ihre Annahme, dass dadurch „direkt“ in ihr Eigentumsrecht eingegriffen werde, ist unzutreffend, weil durch die Erteilung einer Baubewilligung keine Zufahrtsrechte eingeräumt werden.

2. Vorliegendenfalls sind 22 Stellplätze in einer Tiefgarage geplant. Der VwGH hat das Vorliegen besonderer Umstände, die eine über das übliche Maß hinausgehende Immissionsbelastung der Nachbarn nicht ausgeschlossen erscheinen lassen, bejaht, wenn Stellplätze in einer Tiefgarage geplant sind, welche mit besonderen Lüftungen bzw Schallverhältnissen verbunden ist. Im Hinblick auf die geplanten Stellplätze in einer Tiefgarage ist demnach im Revisionsfall das Vorliegen besonderer Umstände zu bejahen. Es wäre somit erforderlich gewesen, durch Einholung von Sachverständigengutachten...

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