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Zur Berücksichtigung nicht einverleibter, vertraglicher Zinsen in der Liegenschaftsexekution
§ 1000 ABGB; §§ 5, 17, 18, 104 GBG
Im Grundbuch beim Kapital nicht eingetragene vertragliche Zinsen können in der Liegenschaftsexekution bei Vorliegen eines Titels nur im Rang der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens berücksichtigt werden. Sind im Grundbuch nur „Kosten laut Bewilligung“ eingetragen, liegt bezüglich Zinsen keine unbestimmte Eintragung vor, die über die Urkundensammlung allenfalls bestimmbare wäre, sondern gar keine Eintragung.
Aus der Begründung:
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist die Frage, ob aufgrund des zu Gunsten der Betreibenden auf der zwangsversteigerten Liegenschaft einverleibten exekutiven Pfandrechts auch die vertraglich vereinbarten Zinsen im Rang der vollstreckbaren Kapitalforderung zuzuweisen sind.
Das RekG verneinte diese Frage mit der Begründung, es sei nur ein Pfandrecht über die vollstreckbare Forderung von € 53.421,91 sowie „Kosten laut Bewilligung“ unter Angabe der GZ des Bewilligungsverfahrens bücherlich sichergestellt worden.
Den Revisionsrekurs ließ das RekG mit der Begründung zu, es fehle Rsp, ob der Verweis im Grundbuch auf die Exekutionsbewilligung, die in der elektronischen Urkundensammlung eingesehen werde...