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ASoK 7, Juli 2021, Seite 274

Recht auf (teilweise) Rückerstattung der Abzugsteuer für Inbound-Überlassungen

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In den Praxis-News vom Dezember 2020 (ASoK 2020, 477 f) wurde über eine BFG-Entscheidung zur Abzugsteuer für Inbound-Überlassungen berichtet, wonach diese dem ausländischen Überlasser insoweit, als sie nicht auf die in der Überlassungsvergütung enthaltenen Löhne entfällt, rückzuerstatten sein soll ().

Der VwGH hat dieses Erkenntnis nunmehr aufgehoben und in diesem Zusammenhang betont, dass die formell auf den ausländischen Überlasser abzielende Abzugsteuer auch der Sicherstellung der Besteuerung der Löhne der nach Österreich überlassenen Arbeitnehmer dient.

Eine gänzliche Rückerstattung der Abzugsteuer setzt daher voraus, dass dieser Sicherstellungszweck durch einen freiwilligen Lohnsteuerabzug oder eine Veranlagung der geS. 275stellten Arbeitnehmer weggefallen ist. Trifft dies nicht zu, ist die Abzugsteuer nur in dem Umfang zu erstatten, als sie die im Falle einer Veranlagung der betreffenden Arbeitnehmer sich ergebende Einkommensteuer überschreitet.

Rubrik betreut von: Alfred Shubshizky
Mag. Alfred Shubshizky ist Steuerberater in Linz.
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