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Kein Pendlerpauschale trotz Kostenersatzes des Dienstnehmers in Höhe des Kfz‑Sachbezugswerts
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In den Praxis-News vom November 2019 (ASoK 2019, 435 f) wurde über eine Entscheidung des BFG berichtet, nach der die Regelung des § 16 Abs 1 Z 6 lit b EStG, wonach das Pendlerpauschale nicht zusteht, wenn dem Arbeitnehmer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt wird, nicht anwendbar sei, wenn es aufgrund der Kostenbeiträge des Arbeitnehmers zu gar keiner Sachbezugsbesteuerung kommt ().
Der VwGH hat dieses BFG-Erkenntnis nunmehr aufgehoben und dies – einem Beschluss des VfGH über die Rechtfertigung der angeführten gesetzlichen Regelung entsprechend (; siehe dazu die Praxis-News vom August 2016, ASoK 2016, 315) – damit begründet, dass der an den Anschaffungskosten anknüpfende Sachbezugswert nicht auch die laufenden Kosten für den Betrieb des Kraftfahrzeugs abdecke. Eine mit dem Wegfall des Pendlerpauschales verbundene Zurverfügungstellung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs kann demnach erst dann verneint werden, wenn der Arbeitgeber für die Überlassung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs zur Privatnutzung eine fremdübliche Miete verlangt.