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bau aktuell 1, Jänner 2016, Seite 35

Das Lohnbarzahlungsverbot des Steuerreformpakets

Bares ist nicht immer Wahres

Christoph Wiesinger

Seit enthält der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe ein Barzahlungsverbot für Arbeitsentgelte; andere Kollektivverträge aus dem Baubereich führten kurz danach eine ähnliche Bestimmung für ihren Bereich ein. Seit ist eine gesetzliche Regelung in Kraft, die denselben Inhalt hat. Während die Regelungen im Kollektivvertrag nicht wirklich eine Rechtsfolge nach sich zogen, kommt der neuen gesetzlichen Bestimmung eine durchaus praktische Bedeutung zu.

1. Barzahlungsverbote in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Kollektivvertrag

Nach § 97 Abs 1 Z 3 ArbVG kann eine Betriebsvereinbarung die „Art und Weise der Abrechnung und insbesondere Zeit und Ort der Auszahlung der Bezüge“ normieren. Darunter ist nicht nur die Vereinbarung einer bargeldlosen Entgeltzahlung an sich zu verstehen; nach der herrschenden Meinung kann der Arbeitnehmer durch eine solche Betriebsvereinbarung sogar verpflichtet werden, ein Bankkonto einzurichten (solange er nicht gezwungen wird, es bei einer bestimmten Bank zu tun) und dem Arbeitgeber die Bankverbindung bekannt zu geben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, befindet er sich in Annahmeverzug. Daneben enthalten auch manche Kollektivverträge ein Barzahlungsverbot...

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