Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verjährungseinwand bei gewerblichem Grundstückshandel
Nach den Erklärungsangaben einer GesnbR ergab sich für das letzte Jahr der Vermietungstätigkeit (1989) nur deshalb ein Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten, weil in die Ermittlung der Einkünfte auch die Veräußerung der Liegenschaft innerhalb der Spekulationsfrist (§ 30 EStG) einbezogen worden war. Das Finanzamt erließ nach vorläufigen Veranlagungen im Jahre 1992 einen endgültigen Bescheid, in dem ausgesprochen wurde, daß eine Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für die Jahre 1986 bis 1989 zu unterbleiben habe (§ 190 BAO). Dagegen wurde eingewendet, es läge keine vermögensverwaltende, sondern eine – letztlich gescheiterte – gewerbliche Tätigkeit vor (Erwerb von Grundstücken in der Absicht der Bebauung mit einem Geschäfts-, Büro- und Wohnhaus und anschließendem Abverkauf sämtlicher Einheiten in Wohnungseigentum an verschiedene Erwerber). Die vorübergehende Vermietung der Grundstücke habe bloß der Erzielung von Deckungsbeiträgen gedient. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz schloß sich dieser Ansicht an und stellte in ihrer Berufungsentscheidung vom erstmals Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 188 BAO fest (Grundstückshandel).
In der Berufung gegen den im Anschluß daran au...