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SWK 17, 10. Juni 1996, Seite 308

Rückwirkende Entnahme von Wirtschaftsgütern i.S.d. § 16 Abs. 5 UmgrStG ohne die damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten

S. d. § 16 Abs. 5 UmgrStG ohne die damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten

(BMF) – Das Bundesministerium für Finanzen teilt mit, daß die in § 16 Abs. 5 UmgrStG eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten dem Zweck dienen, das einzubringende Vermögen rückwirkend verkleinern oder vergrößern zu können. Ob diese Vermögensveränderung der letztmaligen Entnahme von Mitteln aus dem einzubringenden Unternehmen, dem Herstellen der Einbringungsfähigkeit überschuldeter Betriebe, der Anpassung an vorgegebene Beteiligungsverhältnisse in der übernehmenden Körperschaft oder einem anderen Zweck dienen, ist nicht von Bedeutung. Die rückwirkende Entnahme von betrieblichen Aktiva kann aufgrund der Tatsache, daß nach § 16 Abs. 5 UmgrStG nur Voraussetzung ist, daß die (Teil-)Betriebseigenschaft nicht verlorengeht und keine reale Überschuldung entsteht, auch dahingehend gestaltet werden, daß die mit den entnommenen Aktiva zusammenhängenden Verbindlichkeiten im Betriebsvermögen verbleiben, d. h. bei der übernehmenden Körperschaft die Eigenschaft von negativem Betriebsvermögen in der Folge nicht verlieren (vgl. ÖStZ 1995, 18, 345 ff., konkret Pkt. 4.2. (

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