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SWK 17, 10. Juni 1996, Seite 308

Mantelkauf i.S.d. § 8 Abs. 4 Z 2 KStG und des § 4 Z 2 UmgrStG

S. d. § 8 Abs. 4 Z 2 KStG und des § 4 Z 2 UmgrStG

(BMF) – Soweit Fragen des Mantelkauftatbestandes i. S. d. § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 angesprochen sind, ist zunächst zu prüfen, ob in einem relativ kurzen Zeitraum die finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Struktur einer Kapitalgesellschaft wesentlich geändert wird und ob das Gesamtbild der Verhältnisse dafür spricht, daß eine formal unverändert weiterbestehende Gesellschaft wirtschaftlich eine andere geworden ist und der Kern der Änderungen auf das Verwerten von vortragsfähigen Verlusten durch andere gerichtet ist. Wird eine Kapitalgesellschaft von einer anderen in der gleichen Branche tätigen Gesellschaft übernommen, wobei die frühere Gestion, was Ware, Lieferanten und Einrichtung anlangt, beendet wird und sozusagen nur "besenreine" Standorte übergeben werden und eine entschuldete Gesellschaft übergeht, ist der Verdacht des Manteltatbestandes nicht von der Hand zu weisen.

Sollten die Mantelkauf-Umstände gegeben sein, ist in zweiter Linie zu prüfen, ob die Sanierungsklausel zum Zuge kommen kann, nach der das Halten eines wesentlichen Teiles der Belegschaft trotz aller entscheidenden Änderungen die Vortragsfähigkeit der Verluste erhält. Die Untergrenze der zu übernehmenden Belegsch...

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