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Einbringung von privat gehaltenen Mitunternehmeranteilen und unbare Entnahmen
16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG)
(BMF) – Zu den in der Anfrage aufgeworfenen Rechtsfragen des Art. III UmgrStG ist zu bemerken, daß dem Erfordernis der Erstellung einer Einbringungsbilanz für den einzubringenden (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil unter zwingendem Ansatz der nach § 16 UmgrStG maßgebenden Werte nicht widersprochen wird, wenn daneben – gleichgültig, ob in zwei Kolonnen in einer Bilanzdarstellung oder in einer getrennt von der steuerlichen Einbringungsbilanz erstellten Bilanz die Sacheinlage mit dem nach § 202 Abs. 1 HGB handelsrechtlich beizulegenden Wert angesetzt wird. Die Bewertungsvorschrift des § 202 HGB ist zwar nur für den Übernehmer des Vermögens maßgebend, in der Literatur wird der eben dargestellten Vorgangsweise aber nicht widersprochen (vgl. Umgründungssteuer-Leitfaden, S. 213).
Die Korrekturmöglichkeiten des § 16 Abs. 5 UmgrStG stehen auch bei der Einbringung von Mitunternehmeranteilen zur Verfügung. Der einbringende Mitunternehmer kann daher den einzubringenden Anteil durch tatsächliche Einlagen rückwirkend vergrößern (§ 16 Abs. 5 Z 1 UmgrStG) oder durch tatsächliche Entnahmen (§ 16 Abs. 5 Z 1) oder/und durch unbare Entnahmen (innerhalb der in § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG genannten Grenze) rückwirkend verkleinern. Rückbezogene unbare Entnahmen vermindern...