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ÖBA 10, Oktober 2017, Seite 708

Geschlossene Fonds: Haftung wegen unterlassener Aufklärung über Innenprovisionen?

Philipp Klausberger und Christian Lenz

§§ 1000, 1296, 1298, 1299, 1304, 1323, 1333, 1489 ABGB; § 13 WAG 1996; §§ 182, 182a, 273, 468, 473a ZPO

Den Anlageberater trifft eine bloße Sorgfaltsverbindlichkeit, daher hat der geschädigte Anleger das Vorliegen einer Pflichtverletzung zu beweisen; ein Non-liquet zum Beratungsinhalt geht zu seinen Lasten.

Der Anleger kann sich nicht darauf berufen, dass er Mitteilungen, die seine verjährungsrechtliche ErkundungsobliegenheitS. 709 ausgelöst hätten, nicht gelesen habe. Maßgebend ist der Zugang solcher Mitteilungen, nicht tatsächliche Kenntnisnahme vom ihrem Inhalt. Anderes gilt allerdings in Bezug auf umfangreiche Geschäftsberichte, wenn der Anleger keinen Grund zu Misstrauen gegenüber dem Berater oder zu Nachforschungen hatte. Ein solcher Grund ist aber gegeben, wenn einem versierter Anleger (hier: einer Rechtsanwältin) bereits bewusst war, dass die Ausschüttungen hinter den Prognosen zurückgeblieben waren.

Eine zusätzliche Aufklärung über vereinnahmte Innenprovisionen ist nicht geboten, wenn der Kunde ohnehin damit rechnen muss, dass der Berater Provisionen vom Emittenten oder dessen Vertriebspartner erhält. Jedenfalls für die Zeit vor Inkrafttreten des WAG 2007 besteht daher keine entsprechende Aufklärungspflicht, wenn die Beratung für...

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