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Bereicherungsrecht: Kurze Verjährungsfrist bei Nichtigkeit wegen Einlagenrückgewähr
https://doi.org/10.47782/oeba202304030001
§§ 877, 1041, 1478, 1480, 1486 ABGB; § 82, 83 GmbHG.
Die Verjährungsfrist für bereicherungsrechtliche Kondiktionsansprüche ist analog dem Anspruch zu beurteilen, an dessen Stelle der Kondiktionsanspruch tritt. Die für die Gebrauchsüberlassung einer Liegenschaft geltend gemachten Kondiktionsansprüche nach § 877 ABGB analog unterfallen der sinngemäß heranzuziehenden dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 4 ABGB. Der Rückforderungsanspruch nach § 83 GmbHG konkurriert mit der Rückforderung von verbotswidrigen Leistungen nach allgemeinem Bereicherungsrecht. Die Verjährung letzteren Anspruchs unterliegt allgemeinen Regeln und kann auch einer kürzeren Verjährungsfrist als 30 Jahre unterliegen.
Aus der Begründung:
[1] Die Kl ist Eigentümerin einer Liegenschaft, auf der sich ein Gebäude mit Penthouse und Garten (Wohnfläche 507 m2 Gartenfläche von 1.000 m2) befand. Die Bekl nutzten dieses Penthouse samt Garten (auch im Bezug auf Betriebs- und Erhaltungskosten) seit 1992 kostenlos. 2009 schlossen die Streitteile darüber eine schriftliche Nutzungsvereinbarung ab, auf deren Grundlage 2013 auch ein entsprechendes (unentgeltliches) Wohnungsgebrauchsrecht zugunsten der Bekl verbücher...